Impressum & Statuten
BIKE UNIUN CRAP
Der Vorstand
c/o ALPEAN Coworking
Via Uletsch 8
7031 Laax
Statuten
1 Name, Rechtsform, Sitz Name, Rechtsform
11 Unter dem Namen BIKE UNIUN CRAP besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
12 Der Sitz des Vereins befindet sich in Laax
2 Zweck
21 Der Verein bezweckt folgendes:
- Förderung der Mountainbike Gemeinschaft in der Bike Region.
- Förderung des Mountainbike-Sports, insbesondere der Nachwuchsförderung.
- Wahrung und Vertretung der Interessen der Mountainbiker.
- Förderung einer attraktiven Mountainbike-Infrastruktur in der Bike Region Flims Laax Falera
- Kontaktpflege zu zielverwandten Organisationen.
- Kontinuierlicher und konstruktiver Dialog sowie die Zusammenarbeit mit Behörden, Nutzer- und Interessensgruppen wie Tourismus, Gewerbe, Forst, Jagd, Politik, Veren Wandewerge Graubünden usw.
- Regelmässige und offene Kommunikation nach innen und nach aussen.
- Engagement in Öffentlichkeitsarbeit.
- Organisation von Veranstaltungen zum Erreichen der vorgenannten Ziele und der zweckgebundenen Mittelbeschaffung.
22 Ausrichtung
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
3 Mitgliedschaften
31 Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die ein Interesse am Vereinszweck haben, können Mitglieder vom BIKE UNIUN CRAP werden. Es werden folgende Mitglieder- arten unterschieden:
- Einzelmitglied vom 14. Geburtstag an
- Kindermitglied bis und mit 13. Geburtstag
- Gönnermitglied
- Kollektivmitglied
- Ehrenmitglied
Einzelmitglied: Natürliche Person vom 14. Geburtstag an mit einer Einzelstimme.
Kindermitglied: Natürliche Person bis und mit 13. Geburtstag ohne Stimmrecht, jedoch mit Mitspracherecht.
Gönnermitglied: Natürliche oder juristische Person ohne Stimmrecht.
Kollektivmitglied: Juristische Person (Vereine, Verbände, Gewerbe usw.) Sie sind durch eine Einzelstimme vertreten.
Ehrenmitglied: Natürliche oder juristische Person, welche an der Generalversammlung ernannt wird und durch eine Einzelstimme vertreten ist.
32 Beitritt
Aufnahmegesuche sind an das Vereinssekretariat zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
33 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Vereinssekretariat auf Ende des Kalenderjahres.
34 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein unter Angaben der Gründe ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Insbesondere Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht gegenüber dem Verein anhaltend oder mehrfach nicht nachkommen sowie Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder das Vereinsleben schwerwiegend stören, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
35 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten zu Gunsten des Vereins auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4 Beiträge
41 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.
42 Sponsoren- und Gönnerbeiträge
Sponsorenbeiträge sind Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen, mit welchen eine Gegenleistung vereinbart wird. Es werden zwischen verschiedenen Kategorien von Sponsoren unterschieden. Die Beiträge und die Leistungen der einzelnen Kategorien werden separat definiert. Gönnerbeiträge sind freie Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine definierte Leistung haben.
43 Teilnahmebeiträge
Bei Trainings, Events und Anlässen können zusätzlich zum Mitgliederbeitrag Teilnahmebeiträge erhoben werden.
5 Finanzen, Haftung
51 Finanzierung
BIKE UNIUN CRAP finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Sponsorenbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Vereinseigene Einnahmen (Trainings- und Veranstaltungseinnahmen usw.)
- Andere Erträge und Einnahmen
52 Befreiung vom Mitgliederbeitrag
Eine Befreiung oder Minderung der Mitgliederbeiträge kann vom Vorstand beschlossen werden.
53 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
7 Organe
71 Organe
Die Organe vom BUC sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
8 Generalversammlung
81 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich durchgeführt. Bei Bedarf können ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt werden. Die Generalversammlung kann auch Online stattfinden.
82 Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
83 Anträge
Die Mitglieder können Anträge bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einreichen. Sie sind den anderen Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.
84 Traktanden
Auf nicht traktandierte Geschäfte kann nur eingetreten werden, wenn an der Generalversammlung sämtliche anwesende Mitglieder dies einstimmig beschliessen.
85 Geschäfte
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss des Budgets
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Erlass und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen
86 Stimm- und Wahlberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder ab dem 14. Geburtstag, Ehrenmitglieder und Kollektivmitglieder. Diese Mitglieder haben je eine Einzelstimme.
87 Beschlussfassung
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
88 Anonyme Abstimmungen und Wahlen
Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann eine anonyme Abstimmung und anonyme Wahl verlangen.
9 Vorstand
91 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Präsident wird von der Generalversammlung ins Amt gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
92 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist dabei insbesondere zuständig für:
- eigene Konstituierung
- Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
- Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Erstellung der Jahresplanung und des Budgets
- Einberufung, Vorbereitung aller Vorlagen und Durchführung der Generalversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und Dritten, insbesondere den Behörden und Organisationen sowie bei der Durchführung von Vereinszweck dienenden Aktionen
- Festlegung der Entschädigungen und Spesenansätze der Vorstandsmitglieder
- Festlegung der Unterschriftenberechtigungen
- Beiziehung von Fachpersonal zur Aufgabenerledigung und Zielerreichung
- Erlassung von Reglementen
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied eine der oben genannten Aufgaben übergeben.
93 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und mindestens drei Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten ist.
94 Unterschriftenberechtigungen
Die rechtsverbindlichen Unterschriften führen Vorstandsmitglieder in Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte unter einstimmiger Beschlussfassung bestimmen. Alle Zeichnungsberechtigten zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
95 Vereinbarungen und Fachorganisationen
Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben mit anderen kantonalen, regionalen oder nationalen Fachorganisationen Vereinbarungen abschliessen, namentlich im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, zur Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder zum Bezug von Leistungen.
10 Revision
101 Wahl, Amtszeit
Die Revisionsstelle besteht aus zwei, nicht dem Vorstand angehörenden, Personen. Die Generalversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren.
102 Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft sämtliche Kassen des Vereins. Dazu gehören die Prüfung einer ordnungsgemässen Buchführung sowie die budgetkonforme und zweckmässige Mittelverwendung.
11 Auflösung und Liquidation
111 Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden.
112 Zuweisung, Vermögen
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
12 Datenschutz
121 Erhebung
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
122 Weitergabe von Daten
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können sämtlichen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Diese Mitgliederdaten können auf der Website sowie im Newsletter veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
123 Bearbeitung von Mitgliederdaten
Die Bearbeitung von Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
13 Schlussbestimmungen
131 Beschlussfassung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. November 2021 in Laax erlassen.
1. Revision an der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. März 2024 in Flims.
Flims, 6. März 2024, BIKE UNIUN CRAP