Impressum & Statuten

BIKE UNIUN CRAP

Der Vorstand

c/o ALPEAN Coworking
Via Uletsch 8
7031 Laax

info@bikeuniun-crap.ch

 

Statuten

1  Name, Rechtsform, Sitz  Name, Rechtsform

11  Unter dem Namen BIKE UNIUN CRAP besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

12  Der Sitz des Vereins befindet sich in Laax

2  Zweck

21  Der Verein bezweckt folgendes:

  • Förderung der Mountainbike Gemeinschaft in der Bike Region.
  • Förderung des Mountainbike-Sports, insbesondere der Nachwuchsförderung.
  • Wahrung und Vertretung der Interessen der Mountainbiker.
  • Förderung einer attraktiven Mountainbike-Infrastruktur in der Bike Region Flims Laax Falera
  • Kontaktpflege zu zielverwandten Organisationen.
  • Kontinuierlicher und konstruktiver Dialog sowie die Zusammenarbeit mit Behörden, Nutzer- und Interessensgruppen wie Tourismus, Gewerbe, Forst, Jagd, Politik, Veren Wandewerge Graubünden usw.
  • Regelmässige und offene Kommunikation nach innen und nach aussen.
  • Engagement in Öffentlichkeitsarbeit.
  • Organisation von Veranstaltungen zum Erreichen der vorgenannten Ziele und der zweckgebundenen Mittelbeschaffung.

22  Ausrichtung

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

3 Mitgliedschaften

31 Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die ein Interesse am Vereinszweck haben, können Mitglieder vom BIKE UNIUN CRAP werden. Es werden folgende Mitglieder- arten unterschieden:

  • Einzelmitglied vom 14. Geburtstag an
  • Kindermitglied bis und mit 13. Geburtstag
  • Gönnermitglied
  • Kollektivmitglied
  • Ehrenmitglied

Einzelmitglied: Natürliche Person vom 14. Geburtstag an mit einer Einzelstimme.

Kindermitglied: Natürliche Person bis und mit 13. Geburtstag ohne Stimmrecht, jedoch mit Mitspracherecht.

Gönnermitglied: Natürliche oder juristische Person ohne Stimmrecht.

Kollektivmitglied: Juristische Person (Vereine, Verbände, Gewerbe usw.)  Sie sind durch eine Einzelstimme vertreten.

Ehrenmitglied: Natürliche oder juristische Person, welche an der Generalversammlung ernannt wird und durch eine Einzelstimme vertreten ist.

32   Beitritt

Aufnahmegesuche sind an das Vereinssekretariat zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

33   Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Vereinssekretariat auf Ende des Kalenderjahres.

34   Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein unter Angaben der Gründe ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Insbesondere Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht gegenüber dem Verein anhaltend oder mehrfach nicht nachkommen sowie Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder das Vereinsleben schwerwiegend stören, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

35   Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten zu Gunsten des Vereins auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4  Beiträge

41   Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

42   Sponsoren- und Gönnerbeiträge

Sponsorenbeiträge sind Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen, mit welchen eine Gegenleistung vereinbart wird. Es werden zwischen verschiedenen Kategorien von Sponsoren unterschieden. Die Beiträge und die Leistungen der einzelnen Kategorien werden separat definiert. Gönnerbeiträge sind freie Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine definierte Leistung haben.

43   Teilnahmebeiträge

Bei Trainings, Events und Anlässen können zusätzlich zum Mitgliederbeitrag Teilnahmebeiträge erhoben werden.

5  Finanzen, Haftung

51  Finanzierung

BIKE UNIUN CRAP finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsorenbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Vereinseigene Einnahmen (Trainings- und Veranstaltungseinnahmen usw.)
  • Andere Erträge und Einnahmen

52  Befreiung vom Mitgliederbeitrag

Eine Befreiung oder Minderung der Mitgliederbeiträge kann vom Vorstand beschlossen werden.

53  Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6  Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

7  Organe

71  Organe

Die Organe vom BUC sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

8 Generalversammlung

81  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich durchgeführt. Bei Bedarf können ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt werden. Die Generalversammlung kann auch Online stattfinden.

82  Einberufung

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

83  Anträge

Die Mitglieder können Anträge bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einreichen. Sie sind den anderen Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.

84  Traktanden

Auf nicht traktandierte Geschäfte kann nur eingetreten werden, wenn an der Generalversammlung sämtliche anwesende Mitglieder dies einstimmig beschliessen.

85  Geschäfte

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss des Budgets
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Erlass und Änderung der Statuten
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen

86  Stimm- und Wahlberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder ab dem 14. Geburtstag, Ehrenmitglieder und Kollektivmitglieder. Diese Mitglieder haben je eine Einzelstimme.

87  Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

88  Anonyme Abstimmungen und Wahlen

Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann eine anonyme Abstimmung und anonyme Wahl verlangen.

9  Vorstand

91  Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Präsident wird von der Generalversammlung ins Amt gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

92  Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist dabei insbesondere zuständig für:

  • eigene Konstituierung
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
  • Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Erstellung der Jahresplanung und des Budgets
  • Einberufung, Vorbereitung aller Vorlagen und Durchführung der Generalversammlung
  • Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und Dritten, insbesondere den Behörden und Organisationen sowie bei der Durchführung von Vereinszweck dienenden Aktionen
  • Festlegung der Entschädigungen und Spesenansätze der Vorstandsmitglieder
  • Festlegung der Unterschriftenberechtigungen
  • Beiziehung von Fachpersonal zur Aufgabenerledigung und Zielerreichung
  • Erlassung von Reglementen

Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied eine der oben genannten Aufgaben übergeben.

93  Beschlussfassung

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und mindestens drei Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten ist.

94  Unterschriftenberechtigungen

Die rechtsverbindlichen Unterschriften führen Vorstandsmitglieder in Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte unter einstimmiger Beschlussfassung bestimmen. Alle Zeichnungsberechtigten zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.

95  Vereinbarungen und Fachorganisationen

Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben mit anderen kantonalen, regionalen oder nationalen Fachorganisationen Vereinbarungen abschliessen, namentlich im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, zur Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder zum Bezug von Leistungen.

10  Revision

101  Wahl, Amtszeit

Die Revisionsstelle besteht aus zwei, nicht dem Vorstand angehörenden, Personen. Die Generalversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren.

102  Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft sämtliche Kassen des Vereins. Dazu gehören die Prüfung einer ordnungsgemässen Buchführung sowie die budgetkonforme und zweckmässige Mittelverwendung.

11  Auflösung und Liquidation

111  Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden.

112  Zuweisung, Vermögen

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

12  Datenschutz

121  Erhebung

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

122  Weitergabe von Daten

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können sämtlichen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Diese Mitgliederdaten können auf der Website sowie im Newsletter veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

123  Bearbeitung von Mitgliederdaten

Die Bearbeitung von Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

13  Schlussbestimmungen

131 Beschlussfassung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. November 2021 in Laax erlassen.

1. Revision an der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. März 2024 in Flims.

Flims, 6. März 2024, BIKE UNIUN CRAP